Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der MTR Plus Vertriebs GmbH (nachfolgend: Lieferer)

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage eines Auftrages, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Eine Aufhebung oder Änderung einzelner Bestandteile gilt nur für den jeweiligen Vertragsabschluß.
Einkaufsbedingungen von Bestellern sind, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen, auch dann nicht Vertragsgrundlage, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebot, Umfang der Lieferung und Auftragserteilung

Angebote des Lieferers sind freibleibend; Abbildungen in Drucksachen und Beschaffenheitsangaben aller Art stellen lediglich eine der geschuldeten Leistung Ähnliche dar und können mit aufpreispflichtiger Sonderausstattung versehen sein. Technische und optische Abweichungen sind zulässig, wenn sie technisch geboten oder nützlich sind.
An den Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn mit seiner ausdrücklichen Zustimmung. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.
Der von dem Besteller durch Unterzeichnung erteilte Auftrag gilt als angenommen, wenn er schriftlich, mündlich oder fernmündlich bestätigt wird oder wenn die Annahme nicht innerhalb von 2 Wochen abgelehnt wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Ablehnungsschreiben laut Poststempel ein Absendedatum innerhalb dieser Frist aufweist.

Preise und Fälligkeit

Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten die Preise ab Auslieferungslager Berlin netto, und schließen nicht Versicherung, Verpackung, Frachten, Anfuhr zum Auslieferungsort, Abladung oder etwaige Umladung ein.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; daneben behält sich der Lieferer im Einzelfall ausdrücklich das Recht vor, Lieferungen und sonstige Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.
 
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderungen vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig tituliert sind.
 
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Lieferer oder von ihm schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.
Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn der Betrag an die Zahlstelle des Lieferers endgültig gutgeschrieben wurde.
Bei Annahme von Wechseln nach dem Nettoziel ist der Lieferer berechtigt, 1% Zuschlag von der Wechselsumme zu verlangen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugskosten verwendet. Bei nicht völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugskosten ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug, tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Schlechterung ein oder wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann der Lieferer von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Überdies kann er für noch ausstehende Lieferungen aus einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.

Lieferzeiten

Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sie sind aber stets unverbindlich für den Lieferer. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen etc., die bei dem Lieferer oder seinen Lieferanten auftreten, entbinden ihn von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Er ist in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung später vorzunehmen. Verspätete oder unterbliebene Lieferungen berechtigen den Besteller keinesfalls, Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferungsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers an dritter Stelle einzulagern.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, der die Ware mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren hat. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen; alle Kosten der Freimachung gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verleihen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, wenn der Gegenstand nicht vom Dritterwerber sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet.
Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegen den Abnehmer erwachsen. Der Besteller darf keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Der Besteller bleibt ermächtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, unbeschadet der Befugnis des Lieferers, die Forderungen einzuziehen. Der Lieferer wird die Forderungsabtretung nicht offenlegen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und eine Gefährdung seiner Ansprüche gegen den Besteller nicht zu besorgen ist.
Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers Art und Höhe der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben, ebenso Namen und Anschriften der Schuldner; er hat dem Lieferer ferner alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und alle Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt oder wenn bezüglich der Versendungskosten andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und für Rechnung des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungen einzudecken.

Rückgabe

Nur für Rechtsgeschäfte, die ein Verbraucher im Sinne der bundesdeutschen Rechtsordnung abschließt und die dem Fernabsatzgesetz unterliegen, gewährt der Verkäufer das gesetzliche Rückgaberecht innerhalb von zwei Wochen, ohne dass es seitens des Verbrauchers einer Begründung für die Rückgabe bedürfte.
Die Zwei-Wochen-Frist beginnt im Zeitpunkt des Erhalts der Lieferung; sie wird durch Absendung der vollständigen, ungebrauchten und unbeschädigten Ware an den Verkäufer (Firma und Anschrift gemäß Kaufvertrag) gewahrt.
Der Kaufvertrag wird mithin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rückgabefrist nach erfolgter Lieferung endgültig wirksam.
Das Rückgaberecht gilt nicht für Artikel, die der Verkäufer nicht im Lager führt und die vom Verkäufer auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin beschafft wurden.
Bei Rückgabe durch den Käufer wird diesem der Kaufpreis erstattet.
Unfrei eingesandte Sendungen werden vom Verkäufer nicht angenommen und gehen zu Lasten des Käufers zurück. Sendungen sind daher insbesondere ausreichend zu frankieren. Unfreie Sendungen und Mängel der Frankierung gelten als nicht ordnungsgemäß abgesandt, können also gegebenenfalls nicht fristwahrend wirken, es sei denn, der Verkäufer nimmt die Rücksendung ausnahmsweise doch an.
Werden beschädigte oder defekte Artikel zurückgegeben, so ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das Transportrisiko der Rücksendung trägt der Käufer.

Anzeigepflicht des Bestellers

Unbeschadet der Geltung kaufmännischer Rügepflichten hat der Besteller dem Lieferer Mängel der gelieferten Sachen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von den Mängeln schriftlich anzuzeigen und ihn zur Nachbesserung innerhalb einer Frist von weiteren drei Wochen aufzufordern. Nach Fristablauf wird der Lieferer frei von Gewährleistungspflichten, soweit sich nicht aus §§ 478, 479 BGB etwas anderes ergibt. Dies gilt entsprechend für unvollständige oder unrichtige Lieferungen.

Gewährleistung und Rechte des Bestellers

Der Lieferer leistet für die mängelfreie Beschaffenheit des Liefergegenstandes Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass die Rechte des Bestellers auf Nach-, Ersatzlieferung oder Umtausch beschränkt sind. Führen zwei Nachbesserungsversuche des Lieferers nicht zur mangelfreien Vertragserfüllung, kann der Besteller die übrigen Rechte aus § 437 BGB geltend machen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Nachbesserungsarbeiten ohne Kenntnis oder Einverständnis des Lieferers von dem Besteller selbst oder von Dritten ausgeführt werden.
 
Mangelhafte Teile, für die Ersatz geliefert ist, werden Eigentum des Lieferers.
 
Hat der Lieferer dem Besteller für Ansprüche aus § 478 BGB einzustehen, kann er diese nach seiner Wahl anstelle durch Zahlung durch die Einräumung von Rabatten auf zukünftige Lieferungen an den Besteller in Höhe des Zahlungsanspruchs erfüllen.

Schadenersatz des Lieferers

Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die auf andere Ursachen als die ordnungsgemäße Verwendung zurückzuführen sind. Für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung, übermäßiger Beanspruchung oder natürlicher Abnutzung entstanden sind, kommt der Lieferer nicht auf.

Ansprüche des Lieferers

Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers kann der Lieferer Zinsen auf die offene Forderung in Höhe von jährlich 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 6%, verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren oder der Lieferer einen höheren Zinsschaden nach.
Der Lieferer kann auch noch nicht fällige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen, insbesondere auch Wechselforderungen, wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen fruchtlos verlaufen sind oder Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist.
Der Lieferer kann einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 35% der Brutto-Auftragssumme beanspruchen, wenn der Vertrag aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird (Schadenersatz wegen Nichterfüllung). Dem Besteller bleibt die Möglichkeit offen, einen geringeren Schaden des Lieferers nachzuweisen.

Sonderanfertigungen

Für Sonderanfertigungen gelten besondere Bedingungen. Die Berechnung erfolgt ausschließlich auf Grund der Entstehungskosten. Rücknahme besonders angefertigter Artikel ist ausgeschlossen, ebenso die Zurückziehung eines Auftrages auf besonders angefertigte Artikel. Bei Verwendung von Mustern und sonstigen Anfertigungsunterlagen, die vom Besteller überlassen werden, ist der Lieferer nicht verpflichtet, derartige Anfertigungsunterlagen auf das Bestehen irgendwelcher Schutzrechte hin zu überprüfen. Der Lieferer haftet im Innenverhältnis nicht für Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung von In- und Auslandspatenten oder anderen geschützten Rechten an solchen Unterlagen geltend gemacht werden. Sollte der Lieferer von Dritten aus der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, stellt ihn der Besteller von allen daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Schadenersatz, Gerichts- und Rechtsberatungskosten, frei.

Rechtswahlklausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Auf alle Ansprüche aus der Vereinbarung zwischen den Parteien und deren Erfüllung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundsprozeß, ist Berlin.

Schlußbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers gegenüber dem Besteller wirksam.
Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen treten andere Verkaufs-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen außer Kraft.
 

MTR Plus Vertriebs GmbH
Scheideggweg 7
12277 Berlin
 
Berlin, den 09.12.2004
 

Die AGB als Download

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie hier im PDF-Format downloaden: AGB_MTRplus
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