Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MTR Plus Vertriebs GmbH, Stand Januar 2024

 

§1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (MTR plus Vertriebs GmbH) und unseren Auftraggebern. Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandsteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Unser Schweigen auf abweichende Lieferbedingungen des Auftraggebers gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen, es sei denn wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB gegenüber dem Auftraggeber schriftlich verzichtet. Der Ausschluss der AGB des Auftraggebers gilt auch dann, wenn unsere AGB zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.

(4) Der Auftraggeber erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus seinen AGB abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

Teil A – Allgemeine Bedingungen

§2 – Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, oder ausdrückliche verbindliche Zusagen enthalten, oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

(4) Ein Vertrag unter Vereinbarung dieser AGB kommt auch dadurch zustande, dass wir eine Lieferung auf Bestellung des Auftraggebers ausführen.

(5) Werden zwischen den Vertragsparteien Angaben zum Leistungsumfang vereinbart, so sind diese Angaben (z.B. Maße, Gewicht, Belastbarkeit, Toleranzen und andere technische Daten) und entsprechende grafische Darstellungen (z.B. Pläne, Zeichnungen und

Abbildungen) keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder dem üblichen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§3 – Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager.

(2) Die Versendung erfolgt auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Ausbruch von Epidemien oder Pandemien) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  1. a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 4 dieser AGB beschränkt.

§4 – Haftungsausschluss/-begrenzung 

(1) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(2) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

  1. a) für eigene vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen – für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentlich Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf.
  2. b) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  3. c) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  4. d) soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
  5. e) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(3) Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall gem. § 4 (1) dieser AGB vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall gegrenzt auf eine Haftungshöchstsumme von EUR 10.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder im Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

(6) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden und Ansprüche Dritter, soweit diese auf Werbeaussagen, Zusicherungen oder sonstige Angaben beruhen, die von der Zweckbestimmung der Produkte im Angebot, in unserer Produktpräsentation oder unserem Katalog abweichen. Dies gilt auch, soweit unser Vorprodukt in ein Produkt des Auftraggebers eingearbeitet und zu einem System zusammengesetzt wird, es sei denn der Schaden beruht allein auf unseren Leistungsangaben, welche unser Vorprodukt nicht eingehalten hat. Der Auftraggeber hat uns von derartigen Produkthaftungs- oder Deliktsansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen.

(7) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung aufgrund einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

§5 – Selbstbelieferungsvorbehalt und höhere Gewalt

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber entsprechend der Qualität und der Quantität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Auftraggeber rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflichten nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, pandemische Seuchen, Unwetter, Energie – und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gemäß Abs. (1) der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 §6 Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 2,0 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen (Abnahmefiktion), wenn

  1. a) die Lieferung abgeschlossen ist,
    b) wir dies dem Auftraggeber unter schriftlichem Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert haben,
    c) seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und
    d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, unterlassen hat.

§7 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und grundsätzlich in EURO netto zzgl. Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Auftraggebern zu tragender Mehrwertsteuer (soweit anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

(2) Maßgeblich für die Preise ist der in der Rechnung aufgeführte Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(3) Rechnungsbeträge sind spätestens in zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist die Zahlungsfrist in der Rechnung. Zur Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Zahlung auf dem Konto des Auftragnehmers ausschlaggebend.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Beauftragung des Spediteurs – zwecks Transport der Ware – zum Auftraggeber oder zu dessen Abnehmer namens und im Auftrag des Auftraggebers. Die Gefahren des Transports ab Werk gehen stets, auch bei frachtfreien Lieferungen, zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch hinsichtlich jeglicher Veränderungen der Ware oder der Verpackung auf dem Transport. Die unbeanstandete Annahme der Ware durch Bahn oder sonstige Transportmittel bzw. Organe gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Verpackung. Die Wahl der Versandart nehmen wir nach pflichtgemäßem Ermessen vor, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Frachterhöhungen nach Vertragsabschluss sowie Sonderkosten, die durch Transportbehinderung, z.B. in Folge Streiks, pandemischen Seuchen, Unwetter etc. entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(5) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerungen, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistung unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die vertragliche Verpflichtung aufgehoben wird. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt von nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

(6) Sind Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Auftraggeber nicht eingehalten werden, so können wir von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern oder sonst wie in Zweifel zu ziehen.
Unser Leistungsverweigerungsrecht erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Kaufpreises geleistet hat.

(7) Leistet der Auftraggeber auf unsere Mahnung nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.

(8) Wurden Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

(9) Der Auftraggeber darf nur wegen solcher Ansprüche Aufrechnungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(10) Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

(11) Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen verwendet.

§8 – Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

(2) Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware betreffenden Schadensfall werden bereit, hiermit in Höhe des Wertes der Ware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumungen von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Auftraggeber verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt ohne weiteres, wenn der Auftraggeber seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

(4) Der Auftraggeber tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Er darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigten, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallen Beträge ermitteln lassen.

(5) Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches, berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu übergeben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

(6) Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

(7) Hat der Auftraggeber Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Auftraggeber nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

(8) Bei verschuldetem vertragswidrigem Handeln des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Auftraggebers betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(9) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(10) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstehenden Ausfall.

§9 – Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Erkennbare Sachmängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist gemäß § 8 (2) uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits. Im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(2) Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der auftraggeberseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln unsererseits. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

(3) Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichenden Vereinbarung Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

(4) Wir übernehmen keine Gewährleistung, wenn der Auftraggeber die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck des Produkts entspricht.
Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

(5) Mängelansprüche des gewerblichen Auftraggebers verjähren bei neuen Sachen in einem Jahr. Gegenüber gewerblichen Auftraggebern wird die Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle eines Verkaufs an Endverbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Der Auftraggeber führt nach Eingang der Vertragsprodukte bei ihm eine Eingangskontrolle anhand des Lieferscheins dergestalt durch, ob die gelieferten Vertragsprodukte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Die Geltung des § 377 HGB wird ausdrücklich vereinbart. Erkennbare Sachmängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Tagen nach Eingang der Ware beim Auftraggeber zu rügen. Versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung. Letzteres spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist zu § 8 (5) dieser AGB uns gegenüber zu rügen.

Teil B – Besondere Bedingungen zum Weiterverkauf

 §10 – Pflicht zur Marktbeobachtung und Meldepflichten

(1) Bei den durch uns produzierten Geräten handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des Art. 2 der EU-Verordnung 2017/745 (MDR).

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich bei einem Weiterverkauf die gesetzlichen Anforderungen eigenverantwortlich umzusetzen. Er hat insbesondere einen qualitätsgesicherten Vertrieb gemäß Art. 14 MDR zu gewährleisten.

(3) Der Auftraggeber hat durch entsprechende Schulungen seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, dass Patienten als Endabnehmer in einem ausreichenden und sicheren Umfang in die Nutzung der Geräte eingewiesen werden.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Registrierung und Verarbeitung aller erhaltenen Reklamationen und Berichte von Gesundheitseinrichtungen, Patienten oder Anwendern über mögliche Ereignisse in Bezug auf unsere Produkte, die einen negativen Einfluss auf die Gesundheit einer Person gehabt haben oder hätten haben können. Der Auftraggeber hat diese Art von Informationen zu sammeln, zu dokumentieren und an uns unmittelbar schriftlich weiterzuleiten, sobald er hiervon Kenntnis erlangt. Der Auftraggeber hat ein Register aller Beschwerden, Abweichungen von der Konformität der Vertragsprodukte, Rückrufen und Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu führen und uns über derartige Marktbeobachtungen umgehend zu informieren. Der Kunde hat uns mit allen diesbezüglichen Informationen und Daten zu versorgen.

(5) Teil des geforderten Qualitätssicherungssystems des Kunden ist die Ermöglichung der Rückverfolgbarkeit aller gelieferten Vertragsprodukte. Dieses schließt die Listung der Artikelnummer und der Chargennummer, je nach Anwendbarkeit des entsprechenden Vertragsproduktes, und nach der verbindlichen Geltung von UDI, die Dokumentation der UDI des jeweiligen Produktes in den Lieferdokumenten und der Übernahme der Daten in das System des Auftraggebers nach Erhalt der Produkte ein. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass ihm die Vertriebskanäle bis zum Endnutzer bekannt sind, damit entsprechende Korrektive Maßnahmen am Markt (Field Safety Corrective Action; FSCA), soweit sie von uns initiiert werden, bis zum Endnutzer durchgestellt werden können. Soweit die Rückverfolgbarkeit bis zum Endnutzer trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich ist oder dem legitimen Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers oder dessen Vertragspartnern widerspricht, hat der Auftraggeber durch entsprechende vertragliche Regelungen mit seinen Vertriebspartnern sicherzustellen, dass jede FSCA den Endnutzer unverzüglich erreicht.

(6) Sollten wir uns entschließen, einen Rückruf oder eine andere FSCA durchzuführen, hat der Auftraggeber eine derartige Maßnahme aktiv und auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Erhalt der FSCA und die erfolgreiche Durchführung am Markt ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist uns auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, eigeninitiativ unsere Produkte vom Markt zurückzurufen, es sei denn es liegt eine Konformitätsabweichung der Produkte oder ein unmittelbares erhebliches Sicherheitsrisiko vor, das eine sofortige Aktion am Markt notwendig macht oder der entsprechende Rückruf wurde von uns im Vorhinein gestattet.

(7) Der Auftraggeber stellt uns von allen Schäden und Aufwendungen frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren. Dies gilt auch für die angemessenen Rechtsverteidigungs- und Verfahrenskosten.

 

 §11 – Rechte und Pflichten im Weitervertrieb

(1) Der Auftraggeber verkauft die Geräte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter.

(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das Recht zum Vertrieb für ein individuell zu vereinbarendes Vertriebsgebiet. Bei Fehlen einer individuellen Vertriebsgebietsabsprache gilt Deutschland als Vertriebsgebiet. Die Vertriebsgebietsabsprache gilt auch für den Vertrieb von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterial.

(3) In seinem Vertriebsgebiet hat der Auftraggeber eine Gebrauchsanleitung der Geräte in der entsprechenden Amtssprache mitzuliefern.

(4) Typ und Bauweise der Geräte werden vom Auftraggeber in keiner Weise verändert. Besondere Fertigungsvorgaben für die Planungsphase müssen ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Geräte mit einem eigenen Markennamen zu vertreiben. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

 §12 – Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – an unserem handelsrechtlichen Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms Incoterms vereinbart sind, gelten die Incoterms 2020.

(3) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Die Schriftform wird auch durch Textform (z.B. E-Mail oder digitale Signatur) gewahrt, solange ein Gesetz nicht zwingend die Schriftform oder eine andere strengere Form vorsieht.

(4) Mündliche Zusagen durch uns oder unsere Mitarbeiter vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt.

(5) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.  Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

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